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   BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05)   

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https://dejure.org/2005,7778
BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) (https://dejure.org/2005,7778)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) (https://dejure.org/2005,7778)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 (1 PKH 20.05) (https://dejure.org/2005,7778)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten der Beschwerde; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe; Bloße Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    6 Die zweite in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob sich ein Ausländer im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts darauf berufen könne, dass der Widerruf nicht unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt sei, ist bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1999 BVerwG 9 B 288.99 und Beschluss vom 27. Juni 1997 BVerwG 9 B 280.97 Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 15.02

    Asylrechtlicher Abschiebungsschutz; Anerkennung als politischer Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Wie der Senat in dem von der Beschwerde nicht berücksichtigten Urteil vom 8. Mai 2003 BVerwG 1 C 15.02 (BVerwGE 118, 174 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 10) zu einem vergleichbaren Fall bereits ausgeführt hat, scheidet eine die Rechtswidrigkeit der Widerrufsverfügung begründende Versäumung der Jahresfrist hier wie dort jedenfalls deswegen von vornherein aus, weil "die Jahresfrist frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen hätte" (a.a.O., m.w.N.).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr wenn auch im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem jedoch gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ) und auch alle Gefährdungen nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG erneut in den Blick zu nehmen sind (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG etwa Urteil vom 25. November 1997 BVerwG 9 C 58.96 BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 1 C 17.01 BVerwGE 116, 326 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 106) ausdrücklich ausgeführt, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht , kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 13).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr wenn auch im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem jedoch gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ) und auch alle Gefährdungen nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG erneut in den Blick zu nehmen sind (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG etwa Urteil vom 25. November 1997 BVerwG 9 C 58.96 BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 1 C 17.01 BVerwGE 116, 326 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 106) ausdrücklich ausgeführt, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht , kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 13).
  • BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

    Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr wenn auch im Rahmen der Prüfung des Auffangtatbestandes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, bei dem jedoch gerade auch von Privatpersonen ausgehende Gefährdungen (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG schon Urteil vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 ) und auch alle Gefährdungen nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG erneut in den Blick zu nehmen sind (vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG etwa Urteil vom 25. November 1997 BVerwG 9 C 58.96 BVerwGE 105, 383 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 10 und Urteil vom 26. Juni 2002 BVerwG 1 C 17.01 BVerwGE 116, 326 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 62 S. 106) ausdrücklich ausgeführt, es sei "nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht , kehrten sie derzeit in den Irak zurück" (UA S. 13).
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Es ist nicht erkennbar, weshalb die Berufung unter diesen Umständen einer erneuten, wiederholenden oder weitergehenden über die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag hinausgehenden Begründung nach § 124 a Abs. 3 VwGO bedurfte (vgl. zur Funktion der Berufungsbegründung Urteil vom 23. April 2001 BVerwG 1 C 33.00 BVerwGE 114, 155 = Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 20).
  • BVerwG, 25.05.1999 - 9 B 288.99

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    6 Die zweite in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob sich ein Ausländer im Sinne eines subjektiven öffentlichen Rechts darauf berufen könne, dass der Widerruf nicht unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt sei, ist bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 25. Mai 1999 BVerwG 9 B 288.99 und Beschluss vom 27. Juni 1997 BVerwG 9 B 280.97 Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 2 = NVwZ-RR 1997, 741).
  • BVerwG, 28.08.2003 - 1 B 192.03

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Bestehen eines

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    8 Soweit die Beschwerde schließlich einen erneuten Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage geltend macht, ob "ein länderrechtlich angeordneter Erlass weiterhin dazu (führt), dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) nicht festzustellen ist, wenn daher eine Abschiebung aus inlandsbezogenen Gründen nicht erfolgen kann", reichen die Darlegungen nicht aus, um eine weitergehende oder erneute Klärungsbedürftigkeit dieser bereits zu § 53 Abs. 6, § 54 AuslG entschiedenen Rechtsfrage (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 28. August 2003 BVerwG 1 B 192.03 Buchholz 402.240 § 54 AuslG Nr. 7 m.w.N.) darzutun.
  • BVerwG, 24.02.2005 - 1 C 24.03

    Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Rücknahme der Revision

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2005 - 1 B 71.05
    Das ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte, später zurückgenommenen Revisionsverfahren BVerwG 1 C 24.03 und die hierzu zitierte Jahrespresseerklärung des Bundesverwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Das Gebot des unverzüglichen Widerrufs dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (vgl. Beschlüsse vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - BVerwG 1 B 71.05 - m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2008 - 15 A 620/07

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gefahr für die Allgemeinheit, Straftat,

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 - .
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 2 S 571/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers (dazu das o.a. Urteil des Senats vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - a.a.O.; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 4.11.2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -).
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